Das Politische System
Protokolle Politik
Teil 3
12.Jg. Gk Behn 2. Sem.  Schj.00/01


Protokolle
Nr. 10 Unantastbarkeit der Menschenwürde
Nr. 11  Das Rechtsstaatsprinzip
Nr. 12
Das Bundesstaatsprinzip

Nr. 13 Das Sozialstaatsprinzip

Nr. 14 Grundrechte

 

Materialien:
Definition: Nr. 1: Thesen zum Naturrecht
Arbeitstexte:


 

Das politische System der Bundesrepublik Deutschland

Protokoll 10. v. 22./26.2.01

Thema der UE: Die 4 Prinzipien des Grundgesetzes
Thema der Stunde: Was bedeutet die Unantastbarkeit der Menschenwürde?
Bezug: Arbeitsbuch „Das politische System der Bundesrepublik Deutschland “, S. S.20; M7
Protokollantin: Blume

Ein demokratischer Staat wie beispielsweise Deutschland dient zum Schutz der Menschen-
würde, aber was heißt das genau?
Es handelt sich hierbei um ein Recht, nicht aber um die Pflicht eines jeden einzelnen
gegenüber dem Staat sich menschenwürdig zu verhalten. Der Staat darf den Mensch nicht
als bloßes Objekt seines politischen Handelns sehen.

- Verbot unmenschlicher Behandlung:
      -Verbot der Folter
      -Verbot der Persönlichkeitszerstörung z.B. durch zu lange Haftdauer wobei die medi-
        zinische Schallgrenze überschritten wird, nach lebenslanger Haftstrafe (15 Jahre): ist
        der Mensch gebrochen, die Strafe passt nicht mehr zu ihm
      -Verbot der Verabreichung von Wahrheitsdrogen: Auflösung von Widerständen, die
        zum Schutz dienen
      -Verbot von Psychopharmaka: Lügendetektor: Messung von emotionalem Besetztsein

- Recht auf Anerkennung als Rechtssubjekt:
       -jeder Mensch hat subjektive bürgerliche und öffentliche Rechte, über die nicht hin-
        weggesehen werden dürfen
       -Entmündigungen oder Rechtsentziehungen: ausschließlich zum Schutz der Be-
        troffenen selbst zulässig z.B. bei geistigen Problemen, trotzdem muss zunächst der
        Betroffene selbst angehört werden und anschließend dessen Vormund

- Recht auf gleiche soziale Achtung:
       -keine Diskriminierungen aufgrund des Aussehens und der Kleidung z.B. Kopftuch
        aufgrund einer bestimmten Religionzugehörigkeit
       -jeder Büger hat das Recht bei seinem zutreffenden Namen genannt zu werden, der
        dem seinem Geschlecht entspricht und über den sich nicht lächerlich gemacht
        werden darf

- Recht auf sozialen Kontakt:
        -vollständige Isolierung von längerer Dauer ist selbst in der Haft unzulässig, die
         Kommunikation mit den eigenen Angehörigen muss gewährleistet sein
        -Schutz von Ehe und Familie
        -Recht auf Information über den Verbleib Angehöriger

- Recht auf Selbstdarstellung des Menschen:
        -Verbot der Datenerfassung jedes einzelnen von Seiten des Staates (gläserner
          Mensch soll nicht sein)
        -Pflicht: Die Beteiligung der Bürger im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren und
         somit als Subjekte zu betrachten

- Verbot der Entziehung der notwendigen materiellen Lebengrundlagen:
        -Unterbringung einer siebenköpfigen Familie in einem einzigen Raum ist unzulässig,
         dennoch ergibt sich kein Zahlungsanspruch gegen den Staat


Protokoll 11. v. 05.03.01

Thema der UE:Thema der UE: Die 4 Prinzipien des Grundgesetzes
Thema der Stunde: Das Rechtsstaatsprinzip
 Bezug: Arbeitsbuch „Das politische System der Bundesrepublik Deutschland “, S. 29ff
Protokollant: Blondie
Definition:
legal: Steht die Handlungsweise eines Staates mit den Gesetzen nicht im Widerspruch, so handelt er legal.
legitim: Ein Staat handelt legitim, wenn die Handlungsweise nicht nur legal, sondern auch mit der menschlichen Seite zu vereinbaren ist.

Beim Rechtsstaatsprinzip unterscheidet man zwischen dem formalen und materialen Rechtsstaatsprinzip. Die wesentlichen Merkmale sind in folgender Tabelle aufgelistet.
 
 
formales (legales) Rechtsstaatsprinzip materiales (legitimes) Rechtsstaatsprinzip
  • Gesetze kommen verfassungsmäßig zustande 
  • Verwaltung und Rechtssprechung dem Gesetz zufolge 
  • Staat kann rechtsstaatlich sein, auch wenn er das Naturrecht des Menschen missachtet 
  • Grenzen des Legalen stellen beispielsweise die Verfolgung der politischen Opposition und die Nürnberger Rassengesetze während des 3ten Reichs dar 
  • als Ergänzung des formalen Rechtsstaatsprinzips 
  • nur legitim wenn es dem höheren Sinne der Gerechtigkeit entspricht 
  • jegliches Handeln des Staates ist an die Grundgesetze gebunden 
  • bedingt das Festschreiben unveränderbarer Wertentscheidungen 
  • erst nach dem 2ten Weltkrieg eingeführt 

 

So dem Buch zu Folge, wir haben uns jedoch unsere eigene dedizierte Meinung gebildet:

In dem Buch wird der materiale Rechtsstaat zu sehr beschönigt dargestellt. Überlegungen ergaben folgendes:
 
 
 
pro legal contra legal pro legitim contra legitim
  • alles ist machbar 
  • der Staat kann sich aus allem rausreden und braucht sich vor niemandem zu rechtfertigen 
  • die Legitimität ist nicht immer gewährleistet 
  • die Menschenwürde so wie wir sie kennen ist antastbar 
  • Grundrechte werden auf jeden Fall gewahrt 
  • durch Religion und Dogmen unterschiedliche Auslegung der Grundrechte 
  • die Definition der Menschenwürde ist zu labil (Bsp. Gottesstaat) 

Nach dem Zweiten Weltkrieg hat man Möglichkeiten gesucht, den Staat durch Gesetze vor Machtmissbrauch zu schützen. (vgl. "Das polit. System der BRD" S.27; M19)

Ergänzend zur Abbildung haben wir gesagt:

1. Bundestag muss das GG anerkennen
Ausnahmen:
a.) bei Ausnahmezustand (Notstandgesetz: Der Staat wird durch 20 Leute regiert)
b.) Parlament kann mit 2/3 Mehrheit Gesetze aufheben.
2. Jeder bekommt das gleiche Recht zugesprochen
-- Was so sein sollte sieht in der Realität leider anders aus, oftmals sind Anwalt und Bildung ausschlaggebend für das Strafmaß
5. Der Einsatz muss durch das Ergebnis gerechtfertigt werden,
man hat also kein Recht darauf aus Notsituationen gerettet zu werden, wenn es für den Staat oder das Volk besser ist, dies nicht zu tun. Genauso darf sich ein Staat nicht erpressen lassen. Das Grundgesetz kann also nicht immer gewahrt werden
 


Protokoll 12 v. 15.03.01

Thema der UE:Thema der UE: Die 4 Prinzipien des Grundgesetzes
Thema der Stunde: Das Bundesstaatsprinzip
 Bezug: Arbeitsbuch „Das politische System der Bundesrepublik Deutschland “, S. 32
Protokollant: Schwedin

Föderalismus: Streben nach weitgehender Selbständigkeit der Teile eines Staatsganzen

Der erste Bundesstaat auf deutschem Boden, der Norddeutsche Bund, entstand 1867. Auch das Bismarckreich und die Weimarer Republik waren Bundesstaaten. 1933 wurden die föderalistischen Strukturen zerschlagen und der nationalsozialistische Führerstaat wurde an ihre Stelle gesetzt.
Die Situation heute zeigt, dass sich das föderalistische System bewäht hat und es gibt nur noch wenige Befürworter eines zentralistischen Staates.

Was spricht gegen den Bundesstaat (Föderalismus)?
• Der Bundesstaat ist zu kompliziert. Der Entscheidungsprozess ist schwerfällig. Bund und Länder müssen langwierige Verhandlungen führen, bis es endlich zu Entscheidungen kommt.
• Die Lebensverhältnisse können von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein. Beispielsweise könnte ein Wohnortwechsel, durch die verschiedenen Schulsysteme, für die Kinder nachteilig sein.
• Der Bundesstaat kostet zuviel Geld. Sechzehn Regierungen, Parlamente und Verwaltungen sind teurer als die Organe in einem Einheitsstaat.

Was spricht für den Bundesstaat?
• Die staatlichen Aufgaben sind zwischen Bund und Länder aufgeteilt. Die Bereiche Bildung, Polizei und Rudfunk sind Ländersache.
• Der Bundesstaat ermöglicht durch die Wahl der einzelnen Landesparlamente mehr politische Beteiligung der Bürger.
• Durch das Subsidiaritätsprinzip ( Verhandlungen werden auf niedrigster Ebene geführt; Stadt-Gemeinde- Landkreis- Land- Bund )können die Interressen der Bürger wirksamer wahrgenommen werden.

Bundesrat: Aus jedem Bundesland werden Vertreter bestimmt, die den Bundesrat bilden. Er hat Einfluss auf die Gesetzgebung und legt Gesetzentwürfe vor.


Protokoll 13 v. 15.03.01

Thema der UE:Thema der UE: Die 4 Prinzipien des Grundgesetzes
Thema der Stunde: Das Sozialstaatsprinzip
 Bezug: Arbeitsbuch „Das politische System der Bundesrepublik Deutschland “, S. 30 Material M23, 24

Protokollant: Röschen

Ein Sozialstaat wird durch mehrere Merkmale geprägt.

Hierzu gehört unter anderem die Daseinsvorsorge zugunsten des Einzelnen. Beispiele für dieses Merkmal sind die Gesundheitsvorsorge und das Schulwesen. Das Schulwesen im Sozialstaat ermöglicht jedem eine Schulbildung, unabhängig vom Einkommen.

Einen Sozialstaat prägt außerdem der Fürsorgeanspruch im Falle verschuldeter oder unverschuldeter Bedürftigkeit z. B. durch Sozialhilfe. Der Sozialhilfesatz sollte jedoch nicht höher sein, als die unterste Einkommensgrenze, da ansonsten die Motivation zur Arbeit fehlt.

Schon Bismark entwickelte das Prinzip der Zwangsversicherung. Sie ist noch heute Bestandteil eines Sozialstaates. Zur Zwangsversicherung gehören unter anderem die Krankenversicherung und die Rentenversicherung.

Die Rentenversicherung wird zur Zeit reformiert, da durch den Rückgang der Neugeborenenrate und der immer größer werdenden Rentnerzahl eine neue Situation entstanden ist.

An gedacht wird, neben der bestehenden Zwangsversicherung eine private Pflichtversicherung einzuführen. Der private Teil soll 5% betragen.

Vorbild für dieses Prinzip ist z.B. Chile. Dort ist die Versicherung komplett Kapital gestützt.

Das Beispiel Amerika mit einer freiwilligen Kapital gestützten Versicherung, zeigt, dass von diesem System die Gefahr der Altersarmut ausgeht.

Auch in weiteren verschiedenen Politikbereichen wird das Sozialstaatsprinzip berücksichtigt, so z.B. in der Wohnungspolitik und in der Steuerpolitik.

In der Wohnungspolitik gibt es beispielsweise so genannte B- Schein Wohnungen. Hier werden 20% der Baukosten vom Staat zugeschossen. Diese Wohnungen werden dann an Menschen vermietet die finanziell in Not sind.

In der Steuerpolitik werden als Beispiel kinderreiche Familien und Heirat begünstigt.

Ein weiteres Merkmal des Sozialstaates ist das Recht der sozialen Teilhabe. Hierzu zählt die Tarifautonomie und auch die Koalitionsfreiheit.

Bei einer Diskussion zu der Frage ob das Recht auf Arbeit in die Verfassung aufgenommen werden sollte kam der Kurs zu dem Ergebnis, dass der Staat ein Recht auf Arbeit nicht gewährleisten könne. Er habe nicht genug Einfluss auf die Wirtschaft. Es müsse aber das Ziel sein, Arbeitsplätze zu erhalten und zu schaffen.


Protokoll 14 v. xx.xx..01

Thema der UE:Thema der UE: Das Grundgesetz
Thema der Stunde: Die Grundrechte / Das Bundesverfassungsgericht
 Bezug: Arbeitsbuch „Das politische System der Bundesrepublik Deutschland “, S. 36 / M 32, S. 41 / M 42, S. 43 / M 45 u. M 46
Protokollant: music

Die Grundrechte unserer Verfassung (S. 36 M.32)
Die Grundrechte der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland lassen sich in sechs Teilgebiete untergliedern:
1. Bürgerrechte: Darunter fällt zum Beispiel das Versammlungsrecht. Hierbei steht jedem Bundesbürger das Recht zu, eine Versammlung einzuberufen oder ungehindert an einer Versammlung teilzunehmen.
2. Menschenrechte: Dazu zählt zum Beispiel die Meinungsfreiheit. Das heißt, jeder darf seine eigene Meinung kund tun ohne dass es ihm von jemand anders untersagt wird.
3. Freiheitsrechte: Darunter fällt unter anderem die Pressefreiheit. Jeder Redakteur oder allgemeiner gesagt, jede Zeitung kann ungehindert seine Artikel veröffentlichen ohne von jemand anders daran gehindert zu werden.
4. Gleichheitsrechte: Hierzu zählt zum Beispiel das Willkürverbot. Das bedeutet, dass ein Chef seine Angestellten nicht ohne einen triftigen Grund, also willkürlich, entlassen darf, nur weil ihm zum Beispiel seine Nase nicht passt.
5. Verfahrensrechte: Dazu wird unter anderem die Rechtsschutzgarantie gezählt. Hierbei wird dem Angeklagten, der keinen Verteidiger hat, bei einem Rechtsstreit ein Pflichtverteidiger gestellt.
6. Institutionelle Garantien: Darunter fällt zum Beispiel die Ehe und Familie. Eine Familie mit Kindern wird zum Beispiel steuerlich entlastet und bekommt Vergünstigungen.

Doch über all diesen Rechten steht immer noch die
Menschenwürde als verfassungsrechtlicher Höchstwert.


Die Offenheit des Grundgesetzes (S.41 M.42)
Seit der Entstehung des Grundgesetzes steht geschrieben, dass Mann und Frau gleichberechtigt sind. Doch dies galt lange Zeit nur vor dem Gesetz. Mit der Grundgesetzänderung von 1991, die besagte, dass bei einer Eheschließung nicht der Nachname des Mannes als gemeinsamer Familienname zu gelten habe, sondern nun auch der Nachname der Frau oder sogar beide Namen akzeptiert wurden, änderte sich dies. Nun war die Gleichheit nicht nur vor dem Gesetz zu erkennen, sondern auch immer mehr im Alltagsleben.

Was darf das Bundesverfassungsgericht? Wie wichtig ist es? (S.43 M.45/46)
Das Grundgesetz kann man unterschiedlich auslegen. Jeder kann es anders interpretieren. Zum Beispiel bei der Frage, wann Leben beginnt. Wenn der erste Herzschlag des Kindes zu hören ist? Nach sechs Monaten? Nach der Geburt? Diese Frage ist ganz schwierig zu entscheiden. Für solch schwierige Entscheidungen ist nun das Bundesverfassungsgericht zuständig. Es steht über den Gesetzgebern und richtet über Konflikte.
Man könnte sagen, dass die Parteien versuchen die Republik zu lenken und das Bundesverfassungsgericht dem übergeordnet ist und versucht zu regelt und kontrollieren.


Materialien

1. Thesen zum Kurz-Referat über NATURRECHT und JOHN LOCKE

Naturrecht

John Locke (1632 - 1704) Autor: Ketchup

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